AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufverträgen mit Kunden der Firma Eubo-Swiss Rollrasen, Eugster Markus

  1. Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie sind auf unbestimmte Zeit gültig. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

Die AGB beruhen auf Schweizer Recht. Soweit sie keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (QR) über den Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) sowie andere schweizerische Gesetz und Verordnungen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.

  1. Angebot des Lieferanten

Die Firma Eubo-Swiss Rallrasen, Eugster Markus, verkauft Rollrasen und Agrarprodukte.
Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte gelten als verbindliche Offerten, sofern sie eindeutig als solche bezeichnet werden. Mündliche Offerten über ein Volumen von mehr als CHF 5000.- sind schriftlich oder durch Fax oder E-Mail zu bestätigen.

Eine Offene ist 30 Tage lang gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferanten. Ohne Einwilligung des Lieferanten darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen gewährt werden. Angaben, welche vom Lieferanten als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Grossenordnungen dienen.

Eine Offene wird angenommen, indem der Kunde dies schriftlich, telefonisch, in persönlichen Gespräch, per Fax, oder per E-Mail erklärt. Der Lieferant bestätigt die Annahme schriftlich per Fax oder per E-Mail. Wünscht der Kunde eine Änderung gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm der Lieferant innert zwei Wochen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Preise hat. An ein Angebot der Änderung der Leistung ist der Lieferant während zwei Wochen gebunden. Für Produkte, die bereits geliefert sind, gilt alle Änderung nicht.

  1. Vertragserfüllung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Der Lieferant liefen die Produkte in der bestellten Ausführung und in verkaufsfertiger Verpackung.

Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien vereinbart ist, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz des Lieferanten. Versand- und Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden oder in Offerte erwähnt oder abgesprochen inbegriffen.

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit der Bereitstellung der Ware vorn Lieferanten auf den Kunden über.

  1. Termine

Der Lieferant verpflichtet sich, dem Kunden die vereinbarten Produkte an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern. Der Kunde verpflichtet sich, diese Produkte zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen.

Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Machtbereichs des Lieferanten liegen, beispielsweise Dauerregen, Unwetter oder höhere Gewalt (Zoll).

Bei sonstigen Verzögerungen kann der Kunde

  1. auf weitere Lieferungen verzichten. Dies hat er dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.
    2. Teillieferungen verlangen, sofern dies möglich ist. Dies muss unverzüglich vereinbart werden
    3. dem Lieferanten eine angemessen Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen. Erfüllt der Lieferant bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es sofort erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.

Der Lieferant muss den Kunden so rasch wie möglich über Verzögerungen informieren. Allfälliger Schadenersatz wird abgelehnt (gebunden).

  1. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen mittels Post- oder Banküberweisung ohne Skonto in Schweizer Franken zahlbar. Bei Erstbestellungen oder einem Auftrags- Volumen von über CHF 1‘300.— kann der Lieferant besondere Konditionen verlangen.

  1. Garantie .

Die Garantie erstreckt sich vom Tage der Lieferung auf alle innerhalb der Gewährleistungsfrist von einem Monat auftretenden Mängel, die nachweisbar ihre Ursache in Materialfehlern oder fehlerhafter Herstellung haben. Die Garantie beschränkt sich jedoch nach der Wahl des Lieferanten auf Nachbesserung, Ersatz oder Reparatur der mangelhaften Produkte oder auf die Vergütung des Fakturawertes der nicht ersetzten Produkte. Jede weitergehende Gewährleistung oder Haftung, im Besonderen für mittelbare oder indirekte schaden (wie z. B. Folgeschäden, entgangener Gewinn, etc.) wird vollumfänglich ausgeschlossen.

Der Kunde hat unmittelbar nach deren Eingang die Lieferung zu prüfen und bei erkennbaren Mängeln unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Zeigen sich verborgene Mängel erst später, so muss die Anzeige sofort nach Entdeckung auf jedenfalls innerhalb der Garantiefrist erfolgen. Schäden durch unsachgemässes Wässern, Trockenheit oder tierische Schäden, beispielsweise durch Ameisen, etc. werden abgelehnt.

  1. Nebenverpflichtungen

Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, keine Nebenverpflichtungen.

Darüber hinaus entstehen für den Kunden aus diesem Vertrag keine weiteren Nebenverpflichtungen wie z.B. die Errichtung eines Reparaturdienstes oder die Übernahme der Werbung für das Produkt.

  1. Ausschluss Exklusivrechts

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, hat der Kunde keinen Anspruch darauf, die Produkte des Lieferanten exklusiv auf einem bestimmten Markt verkaufen zu dürfen.

  1. Schutz des Designs, Vertragsverletzungen, Konventionalstrafe

Das Design der gelieferten Produkte und Werbeunterlagen sind geistiges Eigentum des Lieferanten.

Dem Kunden ist es ohne Einwilligung des Lieferanten verboten, Produkte und Werbemittel zu verändern, zu kopieren oder durch Dritte kopieren zu lassen.

Für jede Verletzung des geistigen Eigentums des Lieferanten sowie bei Verstössen gegen Nebenpflichten gemäss
Art. 7 Abs. 1 dieser AGB schuldet der Kunde dem Lieferanten eine Konventionalstrafe von CHF 1OO’000.-. Der Ersatz des weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für die Erledigung van Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Lieferanten zuständig.

Anwendbar ist schweizerisches Recht.

 

Gültig ab: 2009